BGH Verhandlung am 05.05.2020

Laut mehreren Presseberichten hat sich der VI. Senat des Bundesgerichtshofs auf die Seite der betroffenen Käufer gestellt. Gemäß der vorläufigen Rechtsansicht des Senates, spricht viel dafür, dass die Käufer durch VW getäuscht wurden.

Somit wäre der Weg, Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, frei. Allerdings müsse sich der Käufer im Gegenzug für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen, so die Richter in Karlsruhe.

Verhandelt wurde über einen Fall, in dem der VW-Motor EA189 verbaut wurde. Die Ausführungen können aber auch auf die Verfahren bzgl. anderer Motoren und Hersteller Auswirkungen haben.

Damit folgt der BGH offensichtlich der Rechtsansicht, die sich an immer mehr Gerichten durchgesetzt hat, wonach eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erfolgen hat. Im Gegenzug kann das Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben werden. Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall zielführend ist, sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden.

Das Urteil wird erst am 25.05.2020 verkündet werden. Es bleibt also spannend.

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