News zum Daimler
Abgasskandal

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Mit seiner Entscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof endlich für Klarheit gesorgt. Die Käufer des vom Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 wurden von VW AG arglistig und sittenwidrig getäuscht, so der BGH. Demnach stehen den Käufern Schadenersatzansprüche gegen die VW AG zu. Dies sind sehr gute Nachrichten für die von uns vertretenen Mandanten.

Hervorheben möchten wir folgende Punkte:

  • Es ist egal, ob ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen erworben wurde.
  • Es ist egal, ob das Update aufgespielt wurde oder nicht.
  • Das Fahrzeug kann zurückgegeben werden. Der Kaufpreis ist abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückzuzahlen.

Leider liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. Eine abschließende Bewertung des Urteils ist daher noch nicht möglich.

Auch stehen noch weitere Verhandlungen vor dem BGH an. Hier geht es insbesondere um die Frage, ob auch Käufern, die das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 erworben haben, Schadenersatzansprüche zustehen. Weiter hat der BGH noch darüber zu entscheiden, ob die Käufer eine Verzinsung des Kaufpreises von VW verlangen können.

Es sind also leider nach wie vor nicht alle Fragen geklärt.

Wie geht es jetzt weiter?

VW hat bereits angekündigt, den vom Urteil betroffenen Käufern ein Vergleichsangebot unterbreiten zu wollen. Allerdings sollen Käufer, die das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben, hier zunächst außen vor bleiben.

ACHTUNG: Das Urteil des BGH vom 25.05.2020 betrifft nur den Motor EA 189. Auf alle anderen Motoren hat das Urteil zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen und sie selbstverständlich fortlaufend informieren.

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Laut mehreren Presseberichten hat sich der VI. Senat des Bundesgerichtshofs auf die Seite der betroffenen Käufer gestellt. Gemäß der vorläufigen Rechtsansicht des Senates, spricht viel dafür, dass die Käufer durch VW getäuscht wurden.

Somit wäre der Weg, Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, frei. Allerdings müsse sich der Käufer im Gegenzug für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen, so die Richter in Karlsruhe.

Verhandelt wurde über einen Fall, in dem der VW-Motor EA189 verbaut wurde. Die Ausführungen können aber auch auf die Verfahren bzgl. anderer Motoren und Hersteller Auswirkungen haben.

Damit folgt der BGH offensichtlich der Rechtsansicht, die sich an immer mehr Gerichten durchgesetzt hat, wonach eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erfolgen hat. Im Gegenzug kann das Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben werden. Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall zielführend ist, sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden.

Das Urteil wird erst am 25.05.2020 verkündet werden. Es bleibt also spannend.

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„EuGH Generalanwältin stuft Abschalteinrichtungen von VW und Konkurrenten als illegal ein. … Es droht eine neue Klagewelle.“ so das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe vom 30.04.2020.

Gemäß den Ausführungen der EuGH-Generalanwältin sind Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich unzulässig. Solche Techniken könnten nur ausnahmsweise genehmigt werden. Dabei sei eine enge Auslegung anzuwenden.

Ein Urteil des EuGH in dieser Sache steht noch aus und wird erst in einigen Monaten erwartet.

Sollte sich die Ansicht der EuGH-Generalanwältin durchsetzen, ist es Sache der nationalen Gerichte im Einzelfall zu entscheiden.

Grundsätzlich sind das gute Nachrichten für betroffene Autokäufer, da der EuGH in den meisten Fällen den Argumenten der EuGH-Generalanwälte folgt. Allerdings ist dann noch abzuwarten, wo die deutschen Gerichte die Grenze für die ausnahmsweise Zulässigkeit ziehen.

Sobald das Urteil des EuGH vorliegt, werden wir weiter berichten.

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BGH entscheidet erstmals in einem VW-Abgasskandal-Fall

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In einem von der Grossmann & Haas RechtsanwaltsGmbH geführten Verfahren vor dem Landgericht Krefeld hat dieses mit Urteil vom 24.05.2018 sowohl die VW AG als auch den Vertragshändler verurteilt.

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Mit einem am 17.05.2018 veröffentlichten Urteil hat das LG Osnabrück einen VW-Vertragshändler auf Neulieferung verurteilt. Unser Mandant hatte im Jahr 2011 einen VW Caddy als Neuwagen erworben.