VW / Audi / Porsche
Abgasskandal 3,0 l / 4,2 l

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Die nachfolgenden Informationen benötigen wir, damit wir Ihnen die für Ihren Fall passenden Unterlagen zur Verfügung stellen können.

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Grossmann und Haas. Wir sind Ihr seriöser Partner im Kampf gegen die Autokonzerne.

"Audi manipulierte Dieselmotoren stärker als bekannt…"

"Audi hat in Dieselmotoren mehr Abschaltvorrichtungen genutzt als bisher bekannt. Das Kraftfahrtbundesamt wusste wohl davon - hielt eine Überprüfung aber für unnötig."

so Spiegel-Online vom 01.07.2019.

Im Zuge des VW-Abgasskandals gerieten schnell auch die Motoren der Audi AG und der Porsche AG in Verdacht. Nun zeigt sich, dass auch Audi bzw. Porsche bei der Entwicklung der Motoren auf Abschalteinrichtungen gesetzt haben. Mehr und mehr Fahrzeuge werden zurückgerufen. Weitere Fahrzeuge werden derzeit geprüft, so dass nicht auszuschließen ist, dass weitere Rückrufe angeordnet werden. Immer mehr Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen trauen den Aussagen der Verantwortlichen nicht mehr und haben sich dazu entschlossen rechtliche Schritte einzuleiten.

UND SIE?

Warten Sie nicht zu lange. Die Verjährungsfristen haben spätestens mit dem Erhalt des Rückrufschreibens zu laufen begonnen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Gerichte ein früheres Datum annehmen.

Also bleiben Sie nicht untätig. Die Autokonzerne freuen sich über jeden Kunden der nichts unternimmt und damit auf seine Rechte verzichtet!

Wollen Sie das wirklich?

Warum Grossmann & Haas?

Die Anzahl der Kanzleien, die geschädigte Autobesitzer vertreten möchten steigt stetig. Hier ist es sich nicht immer leicht die „richtige“ Kanzlei zu finden. Unsere Kanzlei vertritt bereits tausende geschädigte Käufer von betroffenen VW, Audi und Porsche. Zahlreiche Geschädigte haben wir bereits erfolgreich vertreten. Gemeinsam mit unseren Kooperationskanzleien gehören wir zu den Marktführern im Diesel-Abgasskandal.

Unsere Mandanten werden von uns umfassend und individuell betreut.

Sie erhalten:

  • eine kostenlose Erstberatung
  • eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • eine individuelle Beratung
  • eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch erfahrene und spezialisierte Anwälte.

Also: Bleiben Sie nicht untätig.

Wir sind erst zufrieden, wenn Sie zufrieden sind!

Betroffene Fahrzeuge

  • Audi 3.0 l. TDI mit den Modellen A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7
  • VW Touareg 3,0 l. TDI
  • Porsche 3.0 l. TDI und 4.2 l. TDI mit den Modellen Macan, Cayenne und Panamera

Für diese Modelle der Marken Audi, VW und Porsche mit der Euro 6 Norm gibt es bereits einen offiziell angeordneten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Es ist jedoch naheliegend, dass auch ältere Fahrzeuge dieser Modellvarianten – wie z.B. Euro 5 Norm – manipuliert sind.

Ihre Ansprüche

Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten geben. Genauere Informationen Ihren Fall betreffend erhalten Sie in unserer kostenlosen schriftlichen Erstberatung. Also einfach Fragebogen ausfüllen, per E-Mail, Post oder Fax zuschicken und einige Tage später erhalten Sie eine ausführliche kostenlose Darstellung Ihrer persönlichen Möglichkeiten.Unter dem Punkt "Downloads" am Ende dieser Seite finden Sie den für Sie passenden Fragebogen.

Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Diesel-Abgasskandal:

Bei Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer / Händler ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen erworben haben.

Beim Erwerb eines Neuwagens bestehen folgende Möglichkeiten:

Neulieferung

Neulieferung bedeutet, dass Sie Ihr altes Fahrzeug zurückgeben und dafür einen Neuwagen aus der aktuellen Produktion erhalten. Ein Nutzungsersatz für die Vergangenheit wird hier nicht abgezogen.

Rücktritt

Wenn Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, können Sie das Fahrzeug zurückgeben und bekommen den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. (Berechnung Nutzungsersatz)

Minderung

Minderung bedeutet, dass Sie das Fahrzeug behalten und Sie einen Wertersatz für die durch den Abgasskandal eingetretene Minderung erhalten. Bislang erstrittene Urteile haben eine Minderung zwischen 15% und 25% zugesprochen.

Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens entfällt die Möglichkeit eine Neulieferung verlangen zu können. Ansonsten bestehen keine Unterschiede. Daneben besteht die Möglichkeit auch Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG, der Audi AG oder der Porsche AG geltend zu machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie einen Volkswagen, Seat, Skoda, Audi oder Porsche erworben haben.

Auch hier bestehen zwei Möglichkeiten:

Rückabwicklung des Kaufvertrages

Wie beim Rücktritt können Sie auch hier das Fahrzeug zurückgeben und bekommen den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zurück.

Entschädigung für Wertverlust

Dies entspricht dem Anspruch auf Minderung gegenüber dem Händler. Sie behalten also das Auto und bekommen den Wertverlust ersetzt.

Sie haben zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen aufgenommen?

Dann steht Ihnen grds. auch die Möglichkeit offen, das Darlehen widerrufen zu können. Ihre Ansprüche finden Sie hier.

Bisherige Urteile

Leider ist die Rechtsprechung bislang noch sehr uneinheitlich. So wird die Nutzungsentschädigung teilweise stark abweichend berechnet. Die meisten Gerichte gehen von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000km aus. Es gibt aber auch Gerichte, die mit 300.000km, 350.000km oder sogar 500.000km rechnen. Es gibt sogar Gerichte, die die Ansicht vertreten, dass überhaupt keine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. Allen Urteilen ist gemein, dass diese nicht rechtskräftig geworden sind. Es gibt also noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage.

Auch bei der Frage des Wertverlustes gibt es die unterschiedlichsten Entscheidungen. Da die Gerichte diese Frage in der Regel durch Sachverständigengutachten klären lassen, kommt es je nach Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auch hier liegt noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, so dass zur Höhe des Wertverlustes keine abschließende Einschätzung gegeben werden kann.

Zinsanspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller

Eine weitere ungeklärte Frage ist der Verzinsung des Kaufpreises zugunsten des Käufers. Ob dem Käufer eine Verzinsung des Kaufpreises (bis zu 4%) zusteht, ist ebenso wie die anderen beschriebenen Fragen höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mandanten erhalten zu allen hier besprochenen Fragen ausführliche Informationen im Mandantenbereich.

Update / Stillegung / Verkauf / TÜV

Update:

Von den Herstellern wird die Rückrufaktion für Fahrzeuge mit manipulierter Software als „Nachbesserung“ deklariert. Die Folgen des Softwareupdates sind jedoch unbekannt. Viele Sachverständige gehen davon aus, dass eine Veränderung des Abgasausstoßes nur auf Kosten eines anderen Faktors erfolgen könne.

Stilllegung:

Mittlerweile wird versucht über den Umweg des Kraftfahrt-Bundesamtes und der Zulassungsbehörden Druck auf die Geschädigten auszuüben. Ziel ist es, die betroffenen Personen zum Aufspielen des Updates zu bewegen. Hier ist jedes Schreiben und der genaue Absender zu beachten, denn nicht jede „Aufforderung“ ist im gleichen Umfang dringlich und verpflichtend. Eine genaue Prüfung ist unumgänglich.

Verkauf:

In der Regel raten wir von einem Verkauf des Fahrzeugs ab: dieses kann im Rahmen einer Klage als Beweismittel genutzt und für Vergleichsverhandlungen heran gezogen werden. Grundsätzlich können wir aber auch nach dem Verkauf Ansprüche geltend machen.

Hauptuntersuchung/TÜV:

Bei vielen Betroffenen steht die Hauptuntersuchung/TÜV an. Das Verhalten der Prüfstellen variiert sehr. Ob einzelne Prüfstellen eine Plakette auch ohne Softwareupdate erteilen, ist derzeit nicht seriös vorhersehbar.
Bei den obigen Themen raten wir ausdrücklich sich vorher durch uns beraten zu lassen. Zusätzlich erhalten unsere Mandanten ausführliche Informationen und Handlungsempfehlungen im Mandantenbereich.

Kosten

Eine wichtige Frage ist natürlich, ob und welche Kosten aus Sie zukommen, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir kostenlos für Sie, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt. Wenn Ihre Versicherung die Kostendeckung erteilt, kommen auf Sie außer einer eventuell anfallenden Selbstbeteiligung, keine Kosten zu.

Keine Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, lassen wir Ihnen ein individuelles Angebot zukommen. Sie können dann entscheiden, ob Sie uns auf Basis dieses Angebots beauftragen wollen. Bis dahin entstehen Ihnen keine Kosten.

Jetzt Ansprüche prüfen lassen

Um Ihnen die Kontaktausnahme so einfach wie möglich zu machen, stehen wir Ihnen auf allen möglichen Kommunikationswegen zur Verfügung. Der erste Schritt sollte die Übersendung des Fragebogens mit den dort genannten Unterlagen sein. Nur wenn uns diese Informationen vorliegen, können wir Ihnen eine genaue Einschätzung Ihrer Möglichkeiten geben.Unter dem Punkt "Downloads" am Ende dieser Seite finden Sie den für Sie passenden Fragebogen.

Den Fragebogen können Sie uns per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen. Nach einer Prüfung Ihrer Angaben erhalten Sie unsere kostenlose Erstberatung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Erstberatung gerne per E-Mail, Telefon oder auch persönlich in unserer Kanzlei zur Verfügung.

Downloads

… Nicht nur das Ergebnis hat mich vollkommen zufrieden gestellt, auch die Beratung und Information während der Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung war sehr angenehm. Ihre Kanzlei habe ich bereits mehrfach weiterempfohlen

Thomas E. (Mandant im Diesel-Abgasskandal)

Leistungen
auf den Punkt.

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News vom

Mit seiner Entscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof endlich für Klarheit gesorgt. Die Käufer des vom Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 wurden von VW AG arglistig und sittenwidrig getäuscht, so der BGH. Demnach stehen den Käufern Schadenersatzansprüche gegen die VW AG zu. Dies sind sehr gute Nachrichten für die von uns vertretenen Mandanten.

Hervorheben möchten wir folgende Punkte:

  • Es ist egal, ob ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen erworben wurde.
  • Es ist egal, ob das Update aufgespielt wurde oder nicht.
  • Das Fahrzeug kann zurückgegeben werden. Der Kaufpreis ist abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückzuzahlen.

Leider liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. Eine abschließende Bewertung des Urteils ist daher noch nicht möglich.

Auch stehen noch weitere Verhandlungen vor dem BGH an. Hier geht es insbesondere um die Frage, ob auch Käufern, die das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 erworben haben, Schadenersatzansprüche zustehen. Weiter hat der BGH noch darüber zu entscheiden, ob die Käufer eine Verzinsung des Kaufpreises von VW verlangen können.

Es sind also leider nach wie vor nicht alle Fragen geklärt.

Wie geht es jetzt weiter?

VW hat bereits angekündigt, den vom Urteil betroffenen Käufern ein Vergleichsangebot unterbreiten zu wollen. Allerdings sollen Käufer, die das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben, hier zunächst außen vor bleiben.

ACHTUNG: Das Urteil des BGH vom 25.05.2020 betrifft nur den Motor EA 189. Auf alle anderen Motoren hat das Urteil zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen und sie selbstverständlich fortlaufend informieren.

News vom

Laut mehreren Presseberichten hat sich der VI. Senat des Bundesgerichtshofs auf die Seite der betroffenen Käufer gestellt. Gemäß der vorläufigen Rechtsansicht des Senates, spricht viel dafür, dass die Käufer durch VW getäuscht wurden.

Somit wäre der Weg, Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, frei. Allerdings müsse sich der Käufer im Gegenzug für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen, so die Richter in Karlsruhe.

Verhandelt wurde über einen Fall, in dem der VW-Motor EA189 verbaut wurde. Die Ausführungen können aber auch auf die Verfahren bzgl. anderer Motoren und Hersteller Auswirkungen haben.

Damit folgt der BGH offensichtlich der Rechtsansicht, die sich an immer mehr Gerichten durchgesetzt hat, wonach eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erfolgen hat. Im Gegenzug kann das Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben werden. Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall zielführend ist, sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden.

Das Urteil wird erst am 25.05.2020 verkündet werden. Es bleibt also spannend.